Gesetze / Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
SprengV 4§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%204/2#abs-1 (1) Die Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%204/2#abs-2 (2) Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, so sind Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand auch für
zu berechnen, soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Behörde besonders abgegolten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%204/2#abs-3 (3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
Sind für die Tätigkeit dieser Einrichtungen nicht eigens Stundensätze durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt, sind die Stundensätze des § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Für Reise- und Wartezeiten im Sinne des Absatzes 2 ist die Hälfte der Stundensätze zugrunde zu legen. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stundensätze nach Satz 1 oder 2 zu berechnen.